Mitgliedschaft


 Beitragsordnung der Kommunalen Sportgemeinschaft 
Lalendorf / Wattmannshagen e.V.



 § 1
Vorwort

Die "Kommunale Sportgemeinschaft Lalendorf/Wattmannshagen e.V." (Abk. KSG) bietet als Verein seinen Mitgliedern entsprechend seiner Satzung ein breites Betätigungsfeld für eine sinnvolle Freizeitgestaltung. Dabei entsteht für den Verein selbst eine Reihe von Kosten und Aufwendungen, die für eine reibungslose Vereinsarbeit unverzichtbar und durch den Verein zu tragen sind. Der Verein finanziert sich in erster Linie durch Beiträge der Mitglieder, Spenden, Zuschüsse und Fördermittel. Da die entstehenden Kosten überwiegend durch die Beiträge beglichen werden, ist gerade die Festlegung der Mitgliedsbeiträge eine der wichtigsten Entscheidungen des Vereins. Außerdem sei an dieser Stelle auf die Satzung der KSG verwiesen, mit der jedes Mitglied des Vereins seine Pflicht zur pünktlichen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages an-erkannt hat. (vgl. Satzung § 7, Punkt 2). Durch wachsende Aktivitäten des Vereins bzw. steigen-de Ausgaben ist es daher erforderlich, eine Anpassung der Mitgliedsbeiträge jährlich zu prüfen und ggf. vorzunehmen. 

§ 2
Beitragszahler

Der Verein unterteilt seine Mitglieder bezüglich der Beitragszahlung in: 
• Mitglieder, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Studenten mit Nachweis (jugendliche Mitglieder)
• Volljährige Mitglieder (ordentliche Mitglieder), 
• Nicht sportlich aktive ordentliche Mitglieder und Mitglieder, die das 60. Lebensjahr voll-endet haben
• Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder des Vereins unterliegen nicht der Beitragspflicht. 

§ 3
Aufnahmegebühr

Der Verein erhebt bei Eintritt eine Aufnahmegebühr. Sie dient dazu, alle anfallenden Kosten zur Eingliederung des neuen Mitglieds in die Abteilungen des Vereins zu bestreiten, wie z.B. Spielerlaubnis, Verwaltung, usw. 
Die zu zahlende Aufnahmegebühr beträgt 10,00 €.

§ 4
Beitragshöhe

Jahresmitgliedsbeitrag
Mitglieder, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 60,00 €
volljährige Mitglieder (ordentliche Mitglieder), alle Sparten 120,00 €
passive Mitglieder und Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben 60,00 €

§ 5

Zahlung der Beiträge


Der Mitgliedsbeitrag versteht sich als ein Jahresbeitrag, der in voller Höhe bis zum 31.03. jeden Jahres fällig ist.

*** Auf schriftlichen Antrag (zu stellen, jährlich bis zum 15.03.) an den Kernvorstand und entsprechendem Nachweis (z.B. Azubivertrag/ Studentenausweis) ist die Minimierung des Jahresbeitrags von 120,00 € auf 60,00 € im Jahr möglich. Bei Eintritt in den Verein nach dem 01.02. ist ein anteiliger Beitrag von 1/12 des vollen Beitrages je Monat zu entrichten (entsprechend obiger Tabelle).

§ 6

Arbeitsstunden


Jedes ordentliche Mitglied des Vereins sollte gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinssatzung, entsprechend seiner Möglichkeiten 6 Stunden pro Jahr für den Zweck und Erhalt des Vereins aufbringen. Der Vorstand legt per Beschluss fest, welche Tätigkeit im Verein als Arbeitsstunde anerkannt wird.


§ 7

Beitragsrückstände


Sollte ein Mitglied durch eigenes Verschulden mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Rückstand geraten, sind folgende Ordnungsmaßnahmen durchzusetzen: 

2 Monat Rückstand  => Ausschluss vom Spielbetrieb/ Sperre

6 Monate Rückstand => Streichung der Mitgliedschaft (gem. Satzung § 8, Pkt 1b). 


Mit der Prüfung und der Durchsetzung der Ordnungsmaßnahmen wird der Vorstand beauftragt. 


§ 8

Beschluss über das Inkrafttreten der Beitragsordnung


Die vorliegende Beitragsordnung wurde auf der Vorstandssitzung am 01.10.2024 durch den Vorstand der KSG mehrheitlich beschlossen, durch die Mitgliederversammlung am 14.11.2024 wurde die Beitragserhöhe beschlossen und der Ältestenrat hat am 03.12.2024 dieser Beitragsordnung zugestimmt. Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Alle bestehenden Regelungen zu den Beitragszahlungen werden damit aufgehoben und außer Kraft gesetzt.





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