Satzung
der Kommunalen Sportgemeinschaft Lalendorf / Wattmannshagen e.V.
§ 1
Name des Vereins
Der Verein trägt seit 1990 den Namen „Kommunale Sportgemeinschaft Lalendorf / Wattmannshagen e.V.“ (Abk. KSG) und hat seinen Sitz in Lalendorf. Er ist unter der laufenden Nummer 142/1990 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Grundsätze
1.
Der Verein ist offen für alle Bürger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, sexuellen Orientierung, Geschlecht, Mitgliedschaft in einer demokratischen Partei und gesellschaftlichen Stellung.
2.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der KSG Lalendorf / Wattmannshagen e.V. und in einer extremistischen Vereinigung
oder Organisation ist ausgeschlossen.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein bezweckt:
1.1 Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Mitglieder.
1.2 Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen soweit dies satzungsmäßig erforderlich ist.
1.3 Die Förderung des Breitensports, insbesondere des Jugendsports.
1.4 Die Unterstützung breitensportlicher Aktivitäten in der Kommune.
2. Neben einem geregelten Übungsbetrieb beteiligt sich der Verein an Wettkämpfen und Wettspielen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
6. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
7. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltstage
Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden
Der Verein ist Mitglied im jeweils übergeordneten regionalen Sportverband und den jeweiligen sportartspezifischen Fachverbänden, wie z.B. dem Kreisfußballverband Warnow e.V.
Durch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen dürfen die Rechte der Mitglieder aus dieser Satzung nicht beeinträchtigt werden.
2. Der Verein unterscheidet innerhalb des Vereins:
a) jugendliche Mitglieder
b) ordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
zu a) als jugendliches Mitglied werden alle Mitglieder des Vereins bezeichnet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
zu b) ordentliche Mitglieder sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins.
zu c) Ehrenmitglied können Mitglieder und andere Personen auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden. Sie sollten sich besonders aktiv für den Verein eingesetzt, seine Ziele und Aktivitäten in besonderem Maße gefördert und unterstützt haben.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der einen schriftlichen Antrag stellt und diese Satzung anerkennt. Jugendliche bedürfen dazu der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 6
Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des Vereinszwecks aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins unter Beachtung bestehender Vorschriften zu nutzen.
2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins haben uneingeschränktes Stimmrecht.
3. Jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besitzen Stimmrecht, sind aber nicht wählbar.
4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.
2. Die Mitglieder haben ihren Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) Austrittserklärung;
b) Streichung;
c) Ausschluss;
d) Tod oder
e) Auflösung des Vereins.
zu a) Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Verein zu erfolgen und ist jederzeit möglich. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
zu b) Die Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als 6 Monate keinen Beitrag entrichtet hat. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
zu c) Die Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die
Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausgeschlossene kann beim Ältestenrat innerhalb von 4 Wochen nach Bekannt werden des Aus- Schlusses Einspruch erheben. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.
§ 9
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat
2. Die Mitarbeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich und erfordert die persönliche Mitgliedschaft im Verein.
§10
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es werden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen unter- schieden
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen:
2.1 Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie soll möglichst im 1. Halbjahr angesetzt werden.
2.2 Die Einladung der Mitglieder erfolgt öffentlich und mindestens vier Wochen vorher. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
2.3 Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2.4 Ein in der Versammlung nicht anwesendes stimmberechtigtes Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist dem Versammlungsleiter vor Versammlungsbeginn in schriftlicher Form anzuzeigen. Die Vertretung mehrerer Mitglieder durch ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
2.5 Alle wesentlichen Vorgänge der Mitgliederversammlung, insbesondere sämtliche Beschlüsse, werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2.6 Die ordentliche Mitgliederversammlung dient zur:
- Berichterstattung der Vereinsorgane;
- Entlastung der Vereinsorgane;
- Wahl der Vereinsorgane;
- Berichterstattung der Kassenprüfer;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Beratung über eingereichte Anträge;
- Änderung der Satzung;
- Gewährung der Ehrenmitgliedschaft,
- Beschlussfassung über Beitragserhöhungen um mehr als 15% und Festlegung von außerordentlichen Beiträgen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen:
3.1 Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn:
a) dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind,
b) mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen einen schriftlichen Antrag stellen.
3.2 Auch bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Festlegungen des § 9, Ziff. 2.2 bis 2.5 einzuhalten.
§ 11
Der Vorstand
1. In der Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen nimmt der Vorstand alle anfallenden Vereinsaufgaben wahr. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Aufgaben des Vereins, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Dabei arbeitet er eigen- verantwortlich und hat für eine ordentliche und gewissenhafte Leitung des Ver- eins, insbesondere für einen sorgfältigen Umgang mit den materiellen und finanziellen Vermögenswerten des Vereins, zu sorgen.
2. Der Vorstand besteht aus
- Dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter (Kernvorstand).
- weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Fachvorstand), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereichen und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand.
3. Der Verein wird in allen Angelegenheiten mindestens durch zwei der unter Ziffer 2. genannten Mitglieder des Vorstandes vertreten.
4. Die Wahl des Kernvorstandes erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Sie bleiben jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
5. Sitzungen des Vorstandes sind im Allgemeinen öffentlich. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand legt die Beitragsordnung für den Verein fest. Zum Inkrafttreten ist die Zustimmung des Ältestenrates erforderlich.
7. Der Vorstand gibt dem Verein eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
8. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein erfolgt unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schäden nur, sofern Vorsatz vorliegt.
§ 12
Der Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben müssen und dem Verein mindestens fünf Jahre ununterbrochen angehören.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Ältestenrat für die Dauer von vier Jah- ren. Er benennt dann seinen Vorsitzenden selbst.
3. Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:
- Wahrung und Förderung der Traditionen und des Ansehens des Vereins;
- Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern;
- Prüfung und Bestätigung der Beitragsordnung;
- Überprüfung der Festlegungen und Beschlüsse der Vereinsorgane;
- Berufungsinstanz bei abgelehnten Aufnahmeanträgen gern. § 4, Ziff. 2 dieser Satzung;
- Berufungsinstanz bei Ausschlussverfahren gegen Mitglieder gern. § 7, Ziff. 3 dieser Satzung. Hierbei wird der Ältestenrat nur auf schriftlichen Antrag hin tätig. Seine Entscheidungen sind in jedem Fall endgültig.
§ 13
Abteilungen des Vereins
1. Der Verein gliedert sich in verschiedene Abteilungen. Die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen ist Angelegenheit des Vorstandes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch in schriftlicher Form mit einer Begründung des Einspruches eingelegt werden. Endgültig entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
§ 14
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder des Ältestenrates sein dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr rechnerisch zu prüfen. Sie haben das Recht, Einblick in alle Buchungsunterlagen zu erhalten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht und empfehlen gegebenenfalls die Entlastung des Kernvorstandes.
§ 15
Die Satzung des Vereins
1. Eine Änderung der Satzung des Vereins kann in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. In dringen- den Ausnahmen ist ein Abweichen von der Frist nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheitsentscheidung möglich.
3. Über eine Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Abteilungen des Vereins haben das Recht, sich eigene Geschäftsordnungen zu geben. Diese Geschäftsordnungen dürfen dem Sinn dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird.
2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lalendorf, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sportes für Kinder und Jugendliche zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt am 20.04.2018 mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Satzungen. Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen Gründen notwendige redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
Lalendorf, 20.04.2018